Recht auf Homeoffice und weitere Regelungen zur Arbeit von zuhause oder mobil

Gesetzesentwurf zum Homeoffice: neues Bürokratie-Monster

Schon seit Monaten arbeiten Beschäftigte Corona-bedingt im Homeoffice. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe von neuen Rechtsfragen aufgeworfen. Und auch der Gesetzgeber arbeitet aktuell an einem Gesetzesentwurf, der Arbeitnehmern sogar einen Rechtsanspruch auf Homeoffice einräumen und steuerliche Vorteile bringen soll. Dieser Beitrag erklärt einerseits den Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsminister Heil und erläutert andererseits, inwieweit Sie Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anweisen können und welche Pflichten Sie als Arbeitgeber in diesem Fall treffen.

Der Gesetzesentwurf des BMAS: Rechtsanspruch auf Homeoffice

Jährlich 24 Tage an „außerbetrieblichem Arbeitsplatz“

Nach den bislang vorliegenden Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) enthält der Entwurf einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf jährlich 24 Tage an einem „außerbetrieblichen Arbeitsplatz“. Unklar ist aktuell, ob es sich um einen festen Telearbeitsplatz oder – und das ist wahrscheinlicher – um mobiles Arbeiten handelt.

Unter Mobilarbeit ist die durch Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs zu erbringen.

Das meint etwa die Arbeit auf Reisen im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise von Zuhause aus arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.

Recht zur Ablehnung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat das Recht, diesen Anspruch aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ abzulehnen, weil natürlich auch der Gesetzgeber bereits erkannt hat, dass nicht alle Tätigkeiten (zum Beispiel Handwerker oder Hausmeister) sich eignen und im Homeoffice oder mobil verrichtet werden können.

Eine entscheidende Konsequenz eines Rechtsanspruchs wäre im Übrigen, dass Sie als Arbeitgeber auch Investitionen in die notwendige Ausstattung und Infrastruktur des mobilen Arbeitsplatzes tätigen müssen. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat etabliert ist, soll dieser nach den Vorstellungen des BMAS ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden und zur Vermeidung von Arbeitszeitverstößen eine Verpflichtung zur digitalen Arbeitszeiterfassung bestehen.

Arbeitszeiterfassung und Arbeitsschutz

Schließlich berücksichtigt der Gesetzesentwurf auch Aspekte des Arbeitsschutzes.

So heißt es hier:

Im Gesetz stellen wir klar, dass der Arbeitgeber insbesondere auch bei mobiler Arbeit auftretende Gefährdungen zu beurteilen hat, Maßnahmen festlegen und die Betroffenen im Voraus unterweisen muss.

Der Gesetzesentwurf droht zum Bürokratie-Monster zu werden

Mein Eindruck: Nach den bisher bekannten Informationen wird durch das Gesetz gerade nicht die viel gepriesene Flexibilität der Arbeitsvertragsparteien und das selbstbestimmte mobile arbeiten gefördert. Ich habe vielmehr den Eindruck, dass hier ein weiteres Bürokratiemonster entsteht, das den ohnehin Corona-bedingt kriselten Unternehmen zusätzlich wirtschaftlich zusetzt.

Werbungskosten: Bis zu 600 Euro fürs Homeoffice

Für zahlreiche Beschäftigte sind im Rahmen der Corona-bedingten Homeoffice-Offensive Kosten für schnelleres Internet oder Büroausstattung entstanden. Häufig musste gar der Küchentisch zum Homeoffice „Arbeitsplatz“ umfunktioniert werden. Auch entstanden höhere Heiz- und Stromkosten aufgrund der zu Teil dauerhaften Anwesenheit.

Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzesentwurf dazu folgendes überlegt:

Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (maximal 120 Tage). Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Fest steht auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die bereits bestehende Werbungskostenpauschale für berufsbedingte Ausgaben von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, sollte dies geltend machen. Unklar ist bislang, ob der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage bescheinigen muss.

Das gilt besonders und könnte entsprechend aufwändig sein, wenn jemand mal im Büro und mal von Zuhause aus gearbeitet hat. Ich hatte das Stichwort „Bürokratie-Monster“ bereits oben erwähnt.

Mit Schutzvorkehrungen kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelarbeitsplatz

Die Angst an Covid-19 zu erkranken, ist besonders bei älteren Arbeitnehmern (m/w/d) durchaus nachvollziehbar. Dass an die Arbeitgeberpflicht zum Schutze der Gesundheit aller Mitarbeitenden jedoch trotz Corona-Pandemie nicht ausufernde Forderungen gestellt werden dürfen, zeigt der folgende Fall. Das Arbeitsgericht Augsburg musste sich mit einer zu hohen Erwartungshaltung eines 63-Jährigen auseinandersetzen.

Der Jurist war Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht und teilte sich ein Büro mit einer anderen Mitarbeiterin. Im April 2020 legte er seiner Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vor und verlangte, seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen zu dürfen. Der 63-Jährige hatte Angst, sich mit Corona zu infizieren beziehungsweise an Covid-19 zu erkranken. Sollte eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich sein, forderte er ein Einzelbüro und zog mit seinen Forderungen schließlich vor das Arbeitsgericht.

Die zuständigen Richter wiesen die Klage ab, denn in ihren Augen lag keine Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers vor. Weder sein Arbeitsvertrag noch das Gesetz ergäben entsprechende Ansprüche. Selbstverständlich hat jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausreichend zu schützen. Wie der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen aber nachkommt, bleibt diesem überlassen. Falls ein Büro entsprechende Schutzvorkehrungen aufweist, spricht nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch nichts dagegen, sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro zu teilen.

Arbeitnehmer haben folglich auch in Corona-Zeiten keinen generellen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice.

Das Risiko für Sie als Arbeitgeber: Sofern Sie allerdings einen Teil ihrer Beschäftigten von zuhause arbeiten lassen, dürfen Sie dies den anderen nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

Kann der Arbeitgeber Beschäftigte zur Arbeit im Homeoffice zwingen?

Spannend ist auch der umgekehrte Fall, ob Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice vorschreiben können. Das LAG Berlin entschied schon in 2019 dazu folgenden Fall: Die Arbeitgeberin versetzte den Arbeitnehmer wegen einer Umstrukturierung ins Homeoffice. Der Arbeitnehmer lehnte die Versetzung ab und folgte der Weisung nicht. Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer erfolglos eine Abmahnung und sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung aus. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage und verlangte zugleich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertige weder die Kündigung noch die Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, die Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Er hätte seine Arbeit ausschließlich in der Betriebsstätte in Berlin erbringen müssen. Eine arbeitsvertragliche Änderung des Arbeitsortes sei nicht erfolgt. Eine Anordnung des Homeoffice im Wege einer Versetzung sei vom Weisungsrecht (§106 S. 1 GewO) nicht mehr umfasst.

Eine #Versetzung ins #Homeoffice ist nicht vom #Weisungsrecht nach §106 S. 1 GewO umfasst (Landesarbeitsgericht Berlin); RA Sophia Schmid via Persoblogger.de Share on X

Hier hätte aus Sicht des Arbeitgebers eine klare Regelung im Arbeitsvertrag helfen können.

Die weiteren Pflichten als Arbeitgeber bei der Homeoffice-Regelung

Ob mit oder ohne gesetzliches Recht auf Homeoffice, ist es für den Arbeitgeber wichtig, die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu kennen und in einer Homeoffice-Regelung umzusetzen. Denn als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz oder Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eingehalten werden. Nicht nur um Bußgelder zu vermeiden.

Generell gelten beim Homeoffice die gleichen Regelungen wie für den Arbeitsplatz im Büro. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitsstättenverordnung als auch Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz greifen. Im Einzelnen gilt daher Folgendes:

Arbeitsschutz im Homeoffice

Als Arbeitgeber müssen Sie insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet keine Kontrollpflicht des Homeoffice-Arbeitsplatzes, erfordert aber eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung Ihrer Mitarbeiter. Auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich ebenfalls von Ihnen als Arbeitgeber einzuhalten.

Arbeitszeitgesetz im Homeoffice

Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit müssen daher auch bei der Arbeit von zu Hause eingehalten werden. Als Arbeitgeber sollte Sie auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.

Datenschutz im Homeoffice

Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen sorgen. Zudem müssen Sie gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit zuhause dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden.

Dieser wiederum muss sicherstellen, dass er allein -keine Familienangehörige oder Dritte- Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeitsplatz hat. Die Datensicherheit für den Datentransfer kann beispielsweise über VPN-Verbindungen sichergestellt werden. Darüber hinaus müssen die Daten sicher, also auf einen Server im Betrieb, gespeichert werden. Um einen datenschutzsicheren Umgang zu gewähren, sollten auch dem Arbeitnehmer Pflichten auferlegt und diese in konkreten Richtlinien niedergelegt werden.

Ausführliche Hinweise zur rechtskonformen Nutzung von Video-Konferenzen finden Sie übrigens hier.

Mobiles Arbeiten statt Homeoffice als Ausweg?

Viele Arbeitgeber behelfen sich derzeit damit, diese Form des Arbeitens nicht als Homeoffice, sondern als „mobiles Arbeiten“ zu bezeichnen. Hier findet zumindest die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung und Sie als Arbeitgeber sparen sich die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice.

Themenseite Homeoffice, mobiles Arbeiten und hybrid work

Allerdings müssen Sie für die Kosten aufzukommen, die entstehen, um den Arbeitnehmer überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Das gilt sowohl für die Kosten des betrieblichen Arbeitsplatzes als auch die eines Homeoffice.

Sophia Schmid

Rechtsanwältin Sophia Schmid als Autorin auf PERSOBLOGGER.DE

Sophia Schmid trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften 1998 in die Kanzlei Schaffer & Partner mbB ein, ist seit 2003 Partnerin und berät im Schwerpunkt mittelständische Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Seit 2003 ist Frau Schmid Fachanwältin für Arbeitsrecht und nach Ausweitung ihrer Tätigkeitsgebiete seit 2009 zudem Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Frau Schmid ist Lehrbeauftragte der Hochschule für angewandtes Management für den Bereich Unternehmens-/Arbeits- und Zivilrecht und darüber hinaus Kooperationspartnerin und Rednerin des Personalentscheider-Netzwerktreffen Nürnberg (PEN). Sie hält regelmäßig Vorträge für den Sparkassenverband, ist Gastgeberin eines Arbeitsrechtsfrühstück und gibt Inhouse-Schulungen im Gesellschafts- und Arbeitsrecht.

In Fragen des Arbeitsrechts und der täglichen Personalarbeit arbeitet Frau Schmid insbesondere eng zusammen mit Inhabern, Geschäftsführern und Personalleitern. Sie vertritt aber nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer und Betriebsräte, und kennt so sämtliche Facetten des Arbeitsrechts. Effizienz und Pragmatik zeichnen sie aus.

Privat haben sie nach Beendigung ihrer Karriere im Hockeysport die Berge in den Bann gezogen.

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