Derzeit geistert ein Thema durch die Medien, das vor allem Veranstaltungsanbieter aufhorchen lässt. Der Begriff „Webinar“, ein gängiger Begriff für ein Online-Seminar, ist markenrechtlich geschützt. Was das für die Verwendung im Rahmen Ihrer virtuellen Veranstaltungen bedeutet, erläutere ich in diesem Artikel.
Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsinformation, nicht um eine individuelle Rechtsberatung.
Was ist ein Webinar?
Der Begriff „Webinar“ setzt sich zusammen aus den beiden Wörtern „Web“ und „Seminar“. Er meint nichts anderes als ein virtuelles Lernformat.
Abmahngefahr aufgrund von markenrechtlichem Schutz
Aufgrund der massiven Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Krise setzen derzeit fast alle Anbieter von Seminaren und Workshops auf die Variante im Internet.
Bei einer Bewerbung mit dem Begriff „Webinar“ besteht derzeit eine erhöhte Abmahngefahr. Darauf weist das Portal VorschriftenMonitor.de hin. Auch der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) warnt seine Mitglieder aktiv und empfiehlt alternative Formulierungen wie „Online-Seminar“ oder „Online-Kurs“. Angeblich habe es innerhalb der IHK-Organisation bereits entsprechende Abmahnungen gegeben.
Was ist dran an der Abmahngefahr?
Der Begriff „Webinar“ ist tatsächlich bereits seit 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nr. 30316043 als deutsche Wortmarke eingetragen. Er umfasst dabei in sogenannten Dienstleistungsklassen folgende Verwendungen:
- Für Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet;
- Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien;
- Dienstleistungen einer Werbeagentur;
- Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet;
- Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet;
- Bereitstellen von Informationen im Internet;
- Bereitstellung von Plattformen im Internet;
- Bereitstellung von Portalen im Internet;
- Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
- Organisation und Veranstaltung von Konferenzen
Eine Abmahnung durch den Markeninhaber ist also generell möglich.
Wie hoch ist das Risiko bei der weiteren Verwendung des Begriffs?
Neben einer generellen Abmahnmöglichkeit muss zur Einschätzung des Risikos einer Verwendung des Begriffs „Webinar“ auch die Chance auf deren rechtliche Durchsetzung betrachtet werden.
Und dort stellen sich für den Rechteinhaber vermutlich eine Reihe von Herausforderungen. Zwar mag der Begriff „Webinar“ im Jahr seiner Eintragung (2003) noch als ein Begriff mit Unterscheidungskraft (Marke) gegolten haben. In der Zwischenzeit hat sich dieser Begriff jedoch als eine Art Gattungsbegriff in den allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert.
In den vergangenen Jahren scheint es darüber hinaus zu keiner eigenen Nutzung des Begriffs durch den Markeninhaber gekommen zu sein. Daher dürften die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Abmahnung nach der Analyse einiger Rechtsanwälte (siehe Quellenangabe am Ende des Artikels) eher gering sein.
Fazit zur Abmahngefahr bei Verwendung des Begriffs „Webinar“
Die Abmahngefahr ist erst einmal real und deutlich gestiegen, eine rechtliche Durchsetzung über den Markeninhaber aber eher fraglich. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung oder einer Handlung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lohnt es sich jedoch das Thema weiter zu beobachten.
Eingehende Abmahnungen sollten Sie in jedem Fall durch Ihre juristischen Berater prüfen und beantworten lassen.
Möglicherweise ist der Stein bereits ins Rollen gekommen. Ein Kollege von Rechtsanwalt Dr. Maximilian Greger teilte ihm angeblich am 03.07.2020 mit, er habe im Auftrag seines Mandanten den Antrag auf Löschung der Marke „Webinar“ wegen Verfalls auf Grundlage von § 49 II Nr. 1 MarkenG gestellt, also weil die Marke mittlerweile zur gebräuchlichen Bezeichnung wurde.
Es bleibt spannend.
Quellen:
- de (Erstinfo)
- Rundbrief des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (liegt mir vor)
- Rieck & Partner – Rechtsanwälte (Recherche-Ergebnis)