Steuerfreie Corona-Prämie
Viele Arbeitgeber haben in 2020 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, steuerfreie
„Corona-Beihilfen“ zu zahlen. Die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG (max. 1.500.- Euro), die zunächst bis zum 31.12.2020 befristet war, wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt jedoch
nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro – zusätzlich zu einem bereits im Jahr 2020 steuerfrei geleisteten Betrag von 1.500 Euro – steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung von steuerfreien Corona-Sonderzahlungen wird gestreckt.
Wer also noch keine Corona-Prämie bezahlt oder den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann dies bis 30.06.2021 noch tun.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist im Übrigen weiterhin, dass die Leistungen des Arbeitgebers in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist unzulässig.
44-Euro Sachbezug Freigrenze wird ab 2022 auf 50 Euro angehoben
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde 1996 eingeführt und beläuft sich seit 2004 unverändert auf 44 Euro. Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro angehoben, ausweislich der Gesetzesbegründung, um die beabsichtigte Vereinfachung
„in einem etwas erweiterten Umfang“ auch weiterhin zu gewährleisten.
Ferner wurde eine weitere Unsicherheit im Zusammenhang mit der Gewährung von
Gutscheinen oder Geldkarten für Arbeitnehmer bereinigt. Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, sollen sogenannte
„Open-Loop-Karten“ bis zum 31. Dezember 2021 im Verwaltungswege weiter als Sachbezugskarten zugelassen werden (BT-Drucks. 19/25160, S. 159).
Danach gelten als Sachbezug gemäß der gesetzlichen Neuregelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hiernach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:
- Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen z.B. Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essenmarken.
So könnten Sie den
Arbeitnehmern (m/w/d) durchaus und insbesondere steuerfrei
„etwas Gutes tun“. Auch mit Blick auf die Mitarbeiterzufriedenheit und Ihr
Employer Branding.
Kosten einer Outplacement-Beratung
Mit Wirkung ab 01.01.2020 wird nunmehr in § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG n.F.
„klargestellt“, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer in Form einer
„Outplacement-“ und/oder „Newplacement“-Beratung steuerfrei sind.
Das war bislang umstritten. Im Trennungsprozess kann eine Outplacement-Beratung Bestandteil einer Aufhebungsvereinbarung sein. Dann trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine externe Begleitung
gekündigter Mitarbeiter. Diese reicht bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags oder einer Existenzgründung. Somit stellt das Outplacement einmal mehr ein Instrument zur operativen Unterstützung im Rahmen der Personalfreisetzung dar.
Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Nur wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Abzug ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich begrenzt. Hat man kein solches
„häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechts“ gilt nun zumindest für
die, die im Homeoffice arbeiten folgendes:
Um einen Abzug der betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen zu ermöglichen, wird durch das EStG ein weiterer Abzugstatbestand geschaffen. Es kann ein pauschaler Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Der Betrag ist im Kalenderjahr auf 600 Euro begrenzt und wirkt sich bei Arbeitnehmern letztlich naturgemäß nur dann steuermindernd aus, wenn durch den Ansatz der Pauschale gemeinsam mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) überschritten wird.
Aufstockungsbeträge Kurzarbeitergeld
Zur Vermeidung von sozialen Härten
in der Corona-Pandemie wurde eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds und des Saison-Kurzarbeitergelds bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt durch den Arbeitgeber nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern auch steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Steuerbefreiung von
Kurzarbeitergeldzuschüssen des Arbeitgebers, die zunächst bis zum 31.12.2020 befristet war, wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird erhöht
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Die Anhebung war zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Nunmehr wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in § 24b EStG n.F. ab dem Veranlagungszeitraum 2022 endgültig auf 4.008 Euro erhöht. Die ursprünglich auf zwei Jahre begrenzte Anhebung wird damit entfristet.
Anhebung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags
Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag waren zuletzt 2013 erhöht worden. Zur Entlastung der ehrenamtlich Engagierten werden daher mit Wirkung ab 2021 der Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr. 26 EStG n.F. von bisher 2.400 Euro auf nunmehr 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag in § 3 Nr. 26a EStG n.F. von bisher 720 Euro auf 840 Euro angehoben.
Die begünstigte Tätigkeit muss übrigens
nebenberuflich ausgeübt werden.
Die Übungsleiterpauschale von zukünftig 3.000 Euro jährlich gilt insbesondere für die nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher und Betreuer für einen begünstigten Auftraggeber (zum Beispiel gemeinnütziger Verein). Hierunter fallen Lehr- und
Vortragstätigkeiten einschließlich Prüfungstätigkeiten, Übungsleiter- und Trainertätigkeiten, Chorleiter- und Dirigententätigkeit, Betreuertätigkeit wie in der Telefonseelsorge sowie Erste- Hilfe-Kurse. Die ärztliche Versorgung kranker Menschen zählt ebenfalls zu den
begünstigten Tätigkeiten, für die der Übungsleiter- Freibetrag anzuwenden ist. Auch die Pflege kranker Menschen ist begünstigt. Pflegerinnen/Pfleger im Ruhestand erhalten den Übungsleiter-Freibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen/Ärzte im Ruhestand.
Arbeitnehmer sollen durch das JStG entlastet werden
Mein Fazit: Der Wille des Gesetzgebers ist erkennbar, den Arbeitnehmer gerade auch in der Pandemie zu entlasten. Gerade auch die Zahlung einer Corona-Prämie schafft Bindung und Motivation. Er hat aber auch wieder ein
Bürokratiemonster geschaffen, so dass naturgemäß Fragen zur praktischen Umsetzung offenbleiben. Wir hoffen, dass die Finanzverwaltung im Interesse der Praxis zeitnah zu Zweifelsfragen bei der Anwendung der neuen Bestimmungen Stellung nehmen wird.
Hinweis: Zur Vermeidung einer späteren Haftungsinanspruchnahme beim Betriebsstätten-Finanzamt kann man eine – nach wie vor kostenfreie – Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG einzuholen.