Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Regeln für die Arbeit im Homeoffice im EU-Ausland. In einem neuen multilateralen Rahmenübereinkommen haben sich zahlreiche Staaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz auf ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung von Ausnahmevereinbarungen für grenzüberschreitende Telearbeit geeinigt. Dieses Rahmenabkommen hat eine Laufzeit von fünf Jahren und wird, sofern es in diesem Zeitraum nicht geändert wird, um weitere fünf Jahre verlängert.
Bisher haben 18 Länger Abkommen unterschrieben
Bis dato haben Deutschland, die Schweiz, Liechtenstein, Kroatien, Tschechien, Österreich, die Niederlande, die Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Frankreich, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien und Schweden das Rahmenabkommen unterzeichnet.
Die Rahmenvereinbarung ermöglicht damit Homeofficeregelungen bis zu 49,99% ohne, dass die Sozialversicherungspflicht statt des Sitzstaates des Arbeitgebers in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers „wandert“. Bei weniger als 25% Homeoffice, blieb es nach den EU-Regelungen auch bislang bei der Geltung des Sozialversicherungsstatuts des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für alle größeren Homeofficeumfänge bestand nach Auslaufen der Pandemieregelung der Sozialversicherungsträger per 30.06.2023 das Risiko, dass das Sozialversicherungssystem hätte gewechselt werden müssen, und zwar in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Ein solcher Wechsel kann weitreichende Folgen für Arbeitnehmende haben.
Erweiterte Möglichkeit, Sozialversicherung in Arbeitgeber-Sitzstaat zu belassen
Das Rahmenübereinkommen zielt damit auf bisherige Grenzgänger und regelt nun eine erweiterte Möglichkeit des Verbleibs in dem Sozialversicherungsstatus des Sitzstaates des Arbeitgebers:
Arbeitgeber können für einzelne Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung für die Fortgeltung des Sozialversicherungsrechts des eigenen Sitzstaates beantragen und können nach dem Abkommen auch von der Erteilung ausgehen, unter der Voraussetzung, dass die Telearbeit (Homeoffice, mobiles Arbeiten) im Wohnsitzland des Arbeitnehmers zwischen 25% und weniger als 50% der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Wenn ein Vollzeit-Mitarbeiter mit 5-Tage-Woche beispielsweise zwei Tage pro Woche von seinem Wohnsitz in Österreich aus im Homeoffice arbeitet und der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, kann die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen bleiben.
Der Antrag für eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 muss über den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) gestellt werden. Eine elektronische Antragstellung ist möglich. Für alle anderen Fälle von grenzüberschreitender Telearbeit mit einem größeren Umfang als 49,99% können wie bislang auch Ausnahmevereinbarungen beantragt werden, hier gilt aber „das normale“ Ermessen der Behörde, während man bei bis zu 49,99% von dem Erteilen der Erlaubnis ausgehen kann.
Außerdem wurde nun klargestellt, dass die immer beliebter werdende Workation innerhalb der EU wie eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung behandelt werden kann, auch wenn der „Impuls“, der Wunsch, hier weniger vom Arbeitgeber als vom Arbeitnehmer kommt. Die sozialversicherungsrechtlichen Entsendevoraussetzungen sind aber einzuhalten, z.B. darf die Dauer nicht 24 Monate überschreiten.
Bußgeld bei Fehlen einer A1-Bescheinigung bei Grenzüberschreitung
Es ist wichtig zu beachten, dass bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach EU-Regelungen eine A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber beantragt werden muss und der Arbeitnehmer diese Bescheinigung bei sich führen muss. Bei Nichtvorlage dieser Bescheinigung bei Grenzüberschreitung können hohe Bußgelder verhängt werden.
Dieses Rahmenübereinkommen regelt jedoch nur das Sozialversicherungsrecht und auch nur innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, soweit die Staaten unterzeichnet haben oder dies noch machen. Im Verhältnis zu weiteren Drittstaaten müssen insbesondere die bilateralen Vereinbarungen geprüft werden. Alle anderen Rechte, wie z.B. das Lohnsteuerrecht, das Körperschaftsteuerrecht oder das Aufenthaltsrecht, die bei grenzüberschreitender Workation auch problematisch sein können, werden durch das neue Rahmenübereinkommen nicht berührt. Wenn beispielsweise eine oder mehrere Personen mit besonderem Know-how, z.B. Führungskräfte, auf Workation sind, könnte dies je nach Einzelfall zur Gründung einer ausländischen Betriebsstätte führen.
Quelle: Pressemitteilung PassportCard
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