Gewohnheitsrecht auf Homeoffice - Info eines Rechtsanwalts

Ende der Homeoffice-Pflicht: Gefahr des Gewohnheitsrechts?

Der Gesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz erneut angepasst. Eine der wesentlichsten Änderungen: Unternehmen sind nicht länger dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Das Ende der Homeoffice-Pflicht. Was zunächst als klare Regelung erscheint, wirft jedoch bei vielen Unternehmen neue Fragen auf.

Wie Firmen mit den Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes umgehen sollten und wie sie dabei potenzielle Risiken umgehen können, verraten die Rechtsanwälte Domenic C. Böhm und Dr. Dominik Herzog in diesem Gastbeitrag.

Statt Rechtsklarheit weitere Unsicherheiten

So sind die Verantwortlichen in meiner Beratung derzeit darüber verunsichert, wie sie mit dieser Situation umgehen und sich rechtlich absichern sollten. Bei der Umsetzung des angepassten Infektionsschutzgesetzes ist Vorsicht geboten. Wer die Belegschaft nicht zeitnah nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht ins Büro beordert, löst damit etwa das Entstehen eines Gewohnheitsrechts aus.

Klare Regelungen zum Umgang mit Homeoffice treffen

Ich rate allen Unternehmen dazu, klare Regelungen zu treffen und diese zeitnah mit ihren Mitarbeitenden abzusprechen, um richtig mit der neuen Situation umzugehen.

Die Verantwortlichen aller Unternehmen müssen sich nach Bekanntgabe der Anpassungen nun damit befassen, wie sie sich in dieser Situation zu verhalten haben. So sollten sie etwa entsprechende Bestimmungen in die Arbeitsverträge aufnehmen, um ihren Angestellten aufzuzeigen, ob, in welchem Rahmen und wann sie von zu Hause aus arbeiten können.

Ergänzend hierzu gilt es, eine allgemeingültige Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung zu schließen. Diese sollte alle Eventualitäten abdecken und alle Mitarbeitenden des Unternehmens dauerhaft rechtlich an die getroffenen Vereinbarungen binden.

Nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht fehlen häufig klare Regelungen

In der Praxis ist es häufig so, dass derartige Regelungen in den Arbeitsverträgen fehlen. Auch eine entsprechende Absprache zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung hat oft nicht stattgefunden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Infektionsschutzgesetz inzwischen erneut angepasst wurde. Danach sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, ihren Angestellten den Wechsel ins Homeoffice zu gestatten. De facto das Ende der „Homeoffice-Pflicht“.

Unter gewissen Voraussetzungen können Arbeitnehmer jedoch ihr Recht geltend machen, weiter von zu Hause aus zu arbeiten. Somit gibt es weder Absprachen zwischen den Unternehmen und ihren Mitarbeitenden, noch sind klare gesetzliche Regelungen hierzu vorhanden. Aufgrund dieses Umstandes sehen sich die Verantwortlichen mit einer unübersichtlichen Situation konfrontiert, auf die sie mit Bedacht reagieren sollten.

Welches Recht gilt denn nun?

Sind weder in den Verträgen zwischen Arbeitgebern und -nehmern noch in den zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Betriebsvereinbarungen brauchbare Regelungen zu finden, unterliegen alle Beteiligten dem bisherigen Recht. Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen, die bereits vor Beginn der Corona-Pandemie Anwendung fanden. Damit ergibt sich für jeden Angestellten konkret aus dem mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag, von welchem Arbeitsort aus er seinen Dienst verrichten muss.

Meist ist dabei das Büro im Unternehmen beschrieben – ein Recht auf den Wechsel ins Homeoffice besteht in solchen Fällen nicht mehr, da die entsprechende Möglichkeit hierzu bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen war.

Demnach könnte lediglich eine neue vertragliche Vereinbarung Abhilfe schaffen.

Juristischer Anspruch auf Homeoffice?

Auf ersten Blick mag die Anwendung des bisher geltenden Rechts vielen Unternehmen simpel erscheinen. Diese Vorgehensweise birgt jedoch auch diverse Risiken. Handeln die Verantwortlichen nicht mit Bedacht, können vermeintlich kleine Fehler schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

Versäumen sie es beispielsweise, die Angestellten nach dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht wieder ins Büro zu beordern, laufen sie unter Umständen Gefahr, das sogenannte Gewohnheitsrecht entstehen zu lassen. Diese gesetzliche Regelung besagt: Je länger die Kollegen dann von zu Hause aus arbeiten, desto mehr entwickelt sich daraus für die Zukunft ein juristischer Anspruch.

Heute schon für die Zukunft sorgen

Die vergangenen Monate haben unter dem Gesichtspunkt der erneuten Anpassung des Infektionsschutzgesetzes verstärkt für Verwirrung gesorgt. Demnach sind noch immer zahlreiche Unternehmer mit diversen Unklarheiten konfrontiert: Von wo aus können die Mitarbeitenden ihren Dienst am besten erfüllen und welche Rahmenbedingungen müssen dafür geschaffen werden?

Fragen, die nicht nur im Hier und Jetzt zu beantworten sind. In der aktuellen Situation gilt es, ein hohes Maß an Rechtssicherheit auch für die Zukunft zu schaffen. Firmen müssen sich daher auf die verschiedensten Szenarien vorbereiten. So könnte sich unter anderem die Lage während Pandemie erneut massiv verschlimmern.

Aus diesem Grund müssen die Unternehmen alle Eventualitäten in ihre Überlegungen einbeziehen und dafür Sorge tragen, dass auch in den kommenden Jahren umfassende Regelungen vorhanden sind, sodass es zu keinen weiteren Verwirrungen kommt.

Anzeige:PERSOBLOGGER CLUB - HR-Lernpower für Unternehmen

Domenic C. Böhm

RA Dr. Dominik Herzog und RA Domenic Böhm

 

RA Domenic C. Böhm und RA Dr. Dominik Herzog sind Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich mit Sitz in München. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht.

Dabei verfolgen sie stets den Anspruch, die moderne Rechtsberatung zu revolutionieren.

>> Zur Website von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte

Lassen Sie uns auf LinkedIn darüber diskutieren!

  • Anzeigen:

  • DSAG Event Personaltage 2024

  • Quicklinks:

  • Entdecken Sie weitere spannende Artikel

    IHRE PERSOBLOGGER CLUB MITGLIEDSCHAFT

    Nur eine Anmeldung pro Unternehmen. Grenzenloser Zugang für das gesamte HR-Team

    persoblogger club Werbung
    PERSOBLOGGER Newsletter Newsletter
    ×

    Jetzt hier zum Newsletter anmelden und auf dem Laufenden bleiben!

    Pünktlich jeden Montag um 7:15 Uhr wertvolle HR-News:

    • ✓ Aktuelle Fachartikel und Podcast-Folgen
    • ✓ Neueste HR-Studien & Infografiken
    • ✓ Zugriff auf HR-Veranstaltungen im DACH-Raum
    • ✓ Wichtige Trends und wissenswerte News

    Wir nutzen Google reCAPTCHA, um unsere Webseite vor Betrug und Missbrauch zu schützen. Mehr erfahren

    Newsletter-Anmeldung laden