Hitzefrei und Arbeitsrecht: Was gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Hitzefrei im Job: so müssen sich Arbeitgeber bei hohen Temperaturen verhalten

Eine enorme Hitzewelle rollt durch Deutschland. Der kritische Wert von 40 Grad Celsius wurde dabei in einigen Regionen bereits durchbrochen. Eine Grenze, die ein professionelles Arbeiten kaum mehr möglich macht und bei der sich die Frage stellt, ob die Angestellten unter solchen Bedingungen überhaupt im Büro bleiben müssen.

Je nach Temperatur sind diverse Rechte und Pflichten sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer zu unterscheiden, weiß Rechtsanwalt Domenic Böhm. Welchen Einfluss die Hitze auf die Arbeitsbedingungen hat und welche Maßnahmen jeweils einzuleiten sind, verrät der Fachanwalt für Arbeitsrecht in diesem Beitrag.

Kein Anspruch auf Hitzefrei

Jeder Schüler mochte es, an heißen Tagen schon vorzeitig das Schulgelände verlassen zu dürfen. Doch dieses Recht steht den meisten Menschen im Arbeitsleben leider nicht zu. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Pflicht, solche Maßnahmen einzuleiten, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Angestellten notwendig sind. Diese Obliegenheit kommt ihm gemäß seiner Fürsorgepflicht sowie des Arbeitsschutzgesetzes zu. Worauf dabei zu achten ist, ergibt sich konkret aus der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“.

Temperaturen bis 30 Grad

Solange das Thermometer die Marke von 30 Grad nicht übersteigt, ist der Arbeitgeber zu keinen besonderen Maßnahmen verpflichtet. Das Arbeitsschutzgesetz gibt lediglich die Richtlinie vor, dass die Temperaturen in den Arbeitsräumen nicht höher als 26 Grad liegen sollten – woraus jedoch kein Recht für die Arbeitnehmer entsteht. Ausnahmen gelten indes für schwangere Personen und Mitarbeitenden, die unter konkreten gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Auch Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems können ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich werden lassen.

Temperaturen ab 30 Grad

Wird in den Innenräumen die Grenze von 30 Grad durchbrochen, sind Hitzeschutzmaßnahmen einzuleiten. Hierbei kann es sich um personenbezogene, organisatorische oder technische Veränderungen handeln. Zu denken wäre an das Lüften, das Anbieten kalter Getränke, das Aufstellen von Ventilatoren oder das Ausweichen auf einen Raum mit geringeren Temperaturen. Auch eine Gleitzeit oder Hitzepausen können nun angeordnet werden. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, sind solche Vorschläge allerdings vorab mit ihm zu besprechen.

Temperaturen über 35 Grad

Hitzefrei gibt es für die Angestellten eigentlich nicht mehr. Steigen die Temperaturen im Büro aber über 35 Grad, ist hier keine ordnungsgemäße Arbeit mehr möglich. Bleiben Kühlungsmaßnahmen erfolglos, können die Mitarbeiter tatsächlich nach Hause geschickt werden.

Doch Vorsicht, das Hitzefrei gilt ausnahmslos für jenen Zeitraum, in denen die Raumtemperatur mindestens bei 35 Grad liegt. Kühlt sie sich ab, müssen die Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Verletzung des Arbeitsschutzgesetzes

Klettern die Temperaturen in den Arbeitsräumen in die Höhe, muss der Chef handeln. Ihm stehen Kühlmaßnahmen zur Verfügung. Ebenso kann er seinen Angestellten eine Arbeitspause verordnen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Verletzung des Arbeitsschutzgesetzes. Somit riskiert er ein Bußgeld, das die Höhe von 5.000 Euro erreichen kann. Denn ein aufgeheiztes Büro lässt nicht allein die Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter sinken, sondern kann zugleich Gefahren für die Gesundheit auslösen.

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Domenic C. Böhm

RA Dr. Dominik Herzog und RA Domenic Böhm

 

RA Domenic C. Böhm und RA Dr. Dominik Herzog sind Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich mit Sitz in München. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht.

Dabei verfolgen sie stets den Anspruch, die moderne Rechtsberatung zu revolutionieren.

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