Hund am Arbeitsplatz - Rechtliches und Organisatorisches

Hund am Arbeitsplatz – Störung oder Bereicherung? Rechtliches und Organisatorisches

Nicht nur in den Zeiten der Pandemie ist der „beste Freund des Menschen“ ein Hund, dessen Anwesenheit man auch am Arbeitsplatz nicht missen möchte. Auf der einen Seite verständlich. Auf der anderen sind eine Menge von Punkten zu beachten, wie Gesundheit, Sicherheit, rechtliche Situation. Studien kommen jedenfalls zum Ergebnis, dass ein Hund am Arbeitsplatz das Betriebsklima positiv beeinflussen kann, eine beruhigende Wirkung hat und sogar für Leistungssteigerungen verantwortlich zeichnet. Einblicke von Christian Landsmann.

Rechtliche Situation zum Thema „Hund am Arbeitsplatz“

Vorweg sind zwei Rechtsbereiche zu betrachten, wenn es um das Thema Tiere am Arbeitsplatz geht: das Arbeitsrecht und das Tierschutzrecht.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Die wichtigste Frage vorweg: Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass sie ihren Hund zum Arbeitsplatz mitnehmen können. Der Arbeitgeber hat im Betrieb das Hausrecht und laut § 106 GewO (Gewerbeordnung) das Weisungs- und Direktionsrecht. Kraft dieser Bestimmungen kann er die Zustimmung verweigern oder auch geben.

Achtung: Ein Verstoß gegen eine Anweisung zur Unterlassung kann ein Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Ausnahme: Betriebliche Übung

Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren dem Mitnehmen von Hunden an den Arbeitsplatz nicht widersprochen, es geduldet, dann fällt das unter Umständen unter den Begriff betriebliche Übung oder Gewohnheitsrecht. Der Arbeitgeber wird sich künftig schwertun, den Hund am Arbeitsplatz zu untersagen. Um ein solches Verbot auszusprechen, bedarf es eines konkreten Anlasses, wie bspw. starke Angstgefühle von Kollegen, tatsächliche Störungen im Arbeitsablauf, nachgewiesene Aggressivität des Tieres usw.

Ausnahme: Personen mit besonderen Bedürfnissen

Die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz, die zur Unterstützung und zur Hilfe für Personen mit besonderen Bedürfnissen ausgebildet und eingesetzt sind, kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Der Gesetzgeber nennt 5 solcher Assistenzhund-Typen:

  • Blindenführhunde für Personen mit Sehbeeinträchtigungen.
  • Signal-/Gehörlosenhunde für Unterstützung tauber oder gehörbeeinträchtigter Personen.
  • Medizinische Signalhunde warnen Personen mit chronischen Erkrankungen vor gefährlichen Veränderungen (psychisch, Stoffwechsel).
  • Servicehunde, wie bspw. Rollstuhlbegleithunde unterstützen Menschen, um deren Mobilität zu fördern.
  • Kombinationshunde helfen mehrfachbehinderten Menschen und verbinden mehrere der genannten Eigenschaften und Fähigkeiten.

Zustimmung schriftlich festhalten

Die Erlaubnis des Arbeitgebers ist jedenfalls schriftlich festzuhalten und im besten Fall dem Arbeitsvertrag beizuschließen. Der Betriebsrat kann beratend beigezogen werden, hat aber keinen Anspruch auf Mitspracherecht, da es sich um einen einzelvertraglichen Vorgang handelt.

Hund am Arbeitsplatz: Klärungen im Vorfeld

Je umfassender und genauer die Basisanforderungen geklärt sind, umso weniger Konfliktpotenzial ist später zu erwarten:

  • Wie stehen die Kollegen und Kolleginnen dazu? Gibt es unter ihnen möglicherweise Allergiker oder Menschen mit besonderer Angst vor Tieren, im Speziellen vor Hunden.
  • Wurde bereits eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen oder ist ein Abschluss in Planung? Der Arbeitgeber wird allenfalls seine Zustimmung davon abhängig machen.
  • Ist sichergestellt, dass der Hund am Arbeitsplatz die Arbeitsabläufe nicht stören kann oder sie möglicherweise sogar behindert, er ein Sicherheitsrisiko darstellt (Stolpern, Leine verfängt sich, lautes Bellen, …)?
  • Ist das Tier gegen Tollwut und andere Krankheiten geimpft, die für Menschen auch gefährlich sein könnten? Der Arbeitgeber kann die Beibringung eines tierärztlichen Attests verlangen.

Manche Arbeitgeber haben auf die vermehrten Wünsche, den Hund zur Arbeit mitzunehmen reagiert und eine Dog Policy entwickelt, ein Regelwerk, unter welchen Voraussetzungen der geliebte Vierbeiner am Arbeitsplatz anwesend sein darf (bspw. Google).

Es ist zu empfehlen, erst mal einige Schnuppertage am Arbeitsplatz zu verbringen. Der Chef und die Kollegen können sich mit der Situation anfreunden oder auch ihre Bedenken aussprechen. Im Anschluss daran wird man die Entscheidung schriftlich festhalten.

Grundsatz der Gleichbehandlung beachten

Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter seinen „Hund am Arbeitsplatz“ untersagt, es aber anderen in vergleichbar gleichem Umfeld erlaubt, verstößt möglicherweise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Tierschutzrecht zum Thema Hund am Arbeitsplatz

Neben dem Arbeitsrecht halten das Tierschutzgesetz und die Tierschutzhundeverordnung die Rahmenbedingungen auch für den Hund am Arbeitsplatz bereit. Generell gilt:

  • Die Räumlichkeiten müssen geeignet sein, auch Hunde haben das Recht auf eine rauchfreie Umgebung.
  • Ausreichende Belüftung, Schutz vor Hitze, Kälte oder lauten Geräuschen ist sicherzustellen.
  • Hunde brauchen ab und an Rückzugsmöglichkeiten, weil sie auch während des Tages ihren Energielevel absenken.
  • Schutz vor Verletzungen und anderen Gefahren, bspw. in Maschinenhallen, Fuhrparks, Montagebetrieben.
  • Möglichkeit der Ablenkung (spielerische Beschäftigung).

Hunde sind Gesellschaftstiere. Sie brauchen uns Menschen und verbringen ihre Zeit nicht gern allein. Beschäftigte, die den Hund am Arbeitsplatz bevorzugen, sollten sich bewusst sein, dass das Tier ab und an die Aufmerksamkeit braucht. Das kann eine Ablenkung von der Arbeit sein und vielleicht sieht der Chef diese nicht so gern.

Hund am Arbeitsplatz: Wie ist das Haftungsthema geregelt?

Die Haftung des Tierhalters ist verschuldensunabhängig, d.h. er haftet für alle Schäden, die der Hund verursacht, egal ob er daran die Schuld trägt oder nicht (§ 833 BGB). Es kann auch durch die bloße Anwesenheit des Tieres ein Schaden entstehen. Zum Beispiel könnte ein anderer Mitarbeiter oder auch ein Kunde über das schlafende Tier stolpern und sich dabei verletzen.

Aber nicht nur für Personenschäden kann der Hund verantwortlich sein, auch Sachschäden sind nicht auszuschließen. Man braucht nur daran denken, dass er eine Botschaft hinterlässt, die nicht nur die Nasen der Kollegen und Kolleginnen beleidigt, sondern durch die auch sichtbare Spuren auf dem Boden zurückbleiben. Oft ist eine Reinigung nur mit viel Aufwand möglich, unter Umständen ist es notwendig, einen Teil des Bodens ganz auszuwechseln. In beiden Fällen, ob Personen- oder Sachschaden, können auf den Tierhalter beträchtliche Ersatzforderungen zukommen. In aller Regel und im besten Fall sind diese durch eine Tierhaftpflichtversicherung gedeckt.

Eine teilweise Reduzierung der Schuldlast könnte dann einzuwenden sein, wenn das Tier durch andere Personen fahrlässig oder vorsätzlich provoziert wurde.

Arbeitsunfall Hundebiss

Falls es tatsächlich passiert, dass der Hund einen Kollegen in der Arbeitszeit verletzt, so ist dies erst mal ein Fall für die Gesetzliche Unfallversicherung, die das Geschehen vorerst als Arbeitsunfall einstuft. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die GUV durch Regress am Tierhalter schadlos hält.

Für den Arbeitgeber besteht im Schadensfall die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen und das Mitnehmen des Hundes im Einzelfall zu untersagen, vor allem dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht im Bereich des Möglichen liegt.

Dog Policy – Anregungen

Hier finden Sie Punkte, die in eine generelle Hundevereinbarung einfließen könnten:

  • Vor endgültiger Genehmigung hat der Hund „Schnuppertage“ zu absolvieren, um Kollegen und Umfeld kennenzulernen.
  • Ein tierärztliches Attest ist beizubringen.
  • Es sind Benimmregeln für die Kollegen zu vereinbaren (z. B., ob der Hund gefüttert oder gestreichelt werden darf, Nichtraucher-Vereinbarung).
  • Sicherstellen, dass der Hund sein “Geschäft“ nicht während der Kernarbeitszeit verrichten muss.
  • Infrastruktur für das Tier schaffen (Ruheplatz, Trinkschüssel, Futternapf, …). Die Wasserschüssel sollte immer gefüllt sein.
  • Vereinbarung über Reinigung und Hygiene (nasse Hunde riechen manchmal sehr unangenehm).
  • Sicherheitsregeln wie Leinenpflicht, Verbot von als gefährlich eingestuften Rassen (Listenhunde).
  • Aufstellung „verbotener Bereiche“, die der Hund nicht betreten darf.
  • Gründe für den Widerruf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.

Das sind nur einige Punkte als Gedankenanstoß. Inhaltlich kann sich so eine Dog Policy in Abhängigkeit von Tier und Betrieb ändern.

Fragen und Antworten zum Thema Hund am Arbeitsplatz

Zählt das „Gassi gehen“ mit meinem Hund zur Arbeitszeit?

Grundsätzlich nein. Diese Zeiten sind von der Arbeitszeit abzuziehen. Es ist in jedem Fall angeraten, dies mit dem Vorgesetzten abzuklären, der sein Einverständnis dann geben wird, wenn keine Störung der Arbeitsabläufe zu erwarten ist. Die Vereinbarung sollte in schriftlicher Form erfolgen.

Darf der Hund in allen Bereichen des Unternehmens „streunen“?

Auch das ist nur eingeschränkt zulässig und hängt von der Art des Betriebes ab. Zum Beispiel sind hygienisch sensible Bereiche wie Betriebsküchen, Sanitärräume und dergleichen absolutes Tabu. Aber auch Räume mit komplexer Infrastruktur (Serverräume, Lager, Produktionshallen) sind kaum geeignete Orte für Spaziergänge.

Gibt es die „eine“ Rasse, die als Bürohund geeignet ist?

Auch das ist zu verneinen. Jede Rasse, jedes Tier hat seine Eigenheiten, ob durch Abstammung oder Erziehung erworben ist eher nebensächlich. Einige Rassen mögen besser geeignet sein als andere, bspw.:

  • Neufundländer sind als gemütliche Hunde bekannt, obwohl sie groß wie ein kleines Kalb werden können.
  • Der Golden Retriever, auch nicht gerade klein, gilt als sehr familienfreundlicher Hund der Kinder gerne mag.
  • Ein Labrador braucht schon eine gute Erziehung und manchmal eine starke Hand, um seinen Dienst als „Bürohund“ ordnungsgemäß zu verrichten.
  • Der English Cocker Spaniel ist der Clown unter den Hunden. Er genießt die Aufmerksamkeit und braucht dementsprechend viel Ansprache und Bewegung.

Fazit und Zusammenfassung Hund im Büro

Rückmeldungen zufolge gelingt es Hunden sehr gut, in Betrieben und Büroräumen die Hektik rauszunehmen und für eine gewisse Balance zu sorgen. Der Hundebesitzer und wahrscheinlich auch einige Kollegen erhalten durch das Tier Ansporn zur Bewegung (und das nicht nur beim „Gassi gehen“). Es fordert Aufmerksamkeit ein, zeigt aber gleichzeitig vor, wie wichtig der Ausgleich zwischen Bewegung und Ruhe ist. Das kann man sehr gut beobachten, wenn das Tier auf seiner Decke oder in seinem Bett liegt. Tiefe Entspanntheit und Ruhe gehen von ihm aus.

Für den Besitzer des Bürohundes fällt eine Sorge weg, wenn ihn dieser an den Arbeitsplatz begleitet. Schließlich kann sich der Tierhalter nie sicher sein, was während seiner Abwesenheit passiert, wenn der Hund allein zu Hause ist. Und einen Impact auf das Employer Branding kann ein Bürohund ebenfalls haben.

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Christian Landsmann

Christian Landsmann

 

 

Christian Landsmann hat Rechtswissenschaften an der Universität Hannover studiert. Seit 2017 ist er für die Einbock GmbH im Bereich Online-Marketing und als Redakteur tätig. Das Unternehmen betreibt unter anderem das Portal Fachanwalt.de.

Die Seite bietet ratsuchenden Personen die Möglichkeit, gezielt einen Fachanwalt zu suchen und direkt zu kontaktieren. Darüber hinaus enthält die Webseite zahlreiche Rechtstipps, die auch für Nicht-Juristen interessant zu lesen sind.

>> zum Portal Fachanwalt.de

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